- Verbrauchsteuern
- I. Begriff:Steuern, die an die Einkommensverwendung durch ⇡ Verbrauch anknüpfen.II. Arten(nach dem Steuermaß): 1. ⇡ Mengensteuern (in der Rangfolge des Aufkommens): Mineralöl-, Branntwein- und Essigsäure-, Bier-, Kaffee-, Zucker-, Schaumwein-, Salz-, Leuchtmittel-, Tee-, Spielkartensteuer (per 1.1.1993 Leuchtmittel-, Salz-, Tee- und Zuckersteuer abgeschafft; die Essigsäure- und die Spielkartensteuer wurden aus Gründen der Steuervereinfachung und wegen ihres geringen Ertrags zum 1.1.1981 abgeschafft).- 2. ⇡ Wertsteuern: Vergnügung-, Rennwett- und Lotterie-, Getränke-, Versicherung-, Feuerschutz-, Jagd- und Fischereisteuer.- 3. Kombinierte Mengen- und Wertsteuer: Tabaksteuer.- 4. Eine besondere Bemessungsgrundlage mit eigenen Steuermaßen haben die Hundesteuer (nach Zahl der Hunde, progressiv mit zunehmender Zahl) die Schankerlaubnissteuer (je nach örtlicher Steuerordnung Betriebsvermögen, Jahresertrag oder Umsatz) und die Spielbankenabgabe (Bruttospielertrag = Saldo aus Einsätzen der Spieler – Gewinnauszahlungen der Bank).III. Ertragshoheit(Art. 106 GG): 1. Gemeindesteuern i.w.S.: Getränke-, Hunde-, Schankerlaubnis-, Jagd- und Fischerei-, Vergnügungsteuer als „örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern“.- 2. Landessteuern i.w.S.: Bier-, Kraftfahrzeug- und Feuerschutzsteuern (die größtenteils den Gemeinden zufließt).- 3. Bundessteuern i.w.S. sind alle übrigen V.- 4. EU-Steuern: Zölle, Abschöpfungen (für Getreide, Reis, Milcherzeugnisse, Zucker, Oliven, Eier, Geflügel, Schweine-, Rind- und Kalbfleisch) und Marktordnungsabgaben (für Milch, Zucker, Wein, Mühlenstruktur).IV. Grundzüge:1. Steuerobjekt der bundesgesetzlich geregelten besonderen V. ist grundsätzlich die Überführung der belasteten Güter aus dem Herstellungsbetrieb in den Verkehr, ihr Verbrauch im Herstellungsbetrieb oder ihre Einfuhr und die Überführung in andere Herstellungsbetriebe zum Zwecke der Weiterverarbeitung.- 2. Mit Ausnahme der Branntweinsteuer und der Biersteuer ist Steuerschuldner der Inhaber des Herstellungsbetriebes.- 3. Die Fälligkeit für die einzelnen V. wurde aus kassentechnischen Gründen für verschiedene Zahltage festgesetzt. Zahlungsaufschub wird i.d.R. nicht gewährt.- 4. Um eine Mehrfachbelastung zu vermeiden, kann die Steuer unter bestimmten Voraussetzungen erlassen oder erstattet werden, wenn die Waren in den Herstellungsbetrieb zurückgeführt werden.- 5. Die Herstellerbetriebe unterliegen der Steueraufsicht. Sie müssen ihren Betrieb der zuständigen Zollstelle anmelden, haben besondere Aufzeichnungspflichten und i.d.R. monatlich eine Steueranmeldung bei der zuständigen Zollstelle abzugeben.- 6. Verbrauchsteuerpflichtige Waren dienen ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter als Sicherheit für die darauf ruhenden Steuern (Sachhaftung nach § 76 AO).V. Harmonisierung in der EU:Art. 93 EG-Vertrag ist ein Erlass, um die Verbrauchsteuergesetze der Mitgliedstaten der EU aneinander anzunähern. Für die wichtigsten und aufkommensstärksten Steuerarten existieren darüber hinaus Rahmenrichtlinien auf europäische Ebene.
Lexikon der Economics. 2013.